Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 10 Deutsche Bundesbank
Stand: 10.06.2019
Beschränkungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder vollziehbaren Anordnung gelten nicht für Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche die Deutsche Bundesbank in ihrem Geschäftskreis vornimmt oder welche ihr gegenüber vorgenommen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 AWG →
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